Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 25 Entsprechende Anwendung des achten Teils
Stand: 10.06.2019
1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 25 UmwStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.02.2022 – I R 13/19Kein steuerlich wirksamer rückwirkender Formwechsel, wenn bei Beschlussfassung die Einbringungsvoraussetzungen nicht vorliegenZitiert von 4
- BFH, 27.10.2021 – I R 39/19(Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel)
- BFH, 08.06.2011 – I B 15/11(§ 25 Satz 1 UmwStG 1995 ist Rechtsgrundverweisung)Zitiert von 3
- BFH, 19.10.2005 – I R 38/04Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft: Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- FG Niedersachsen, 02.04.2025 – 9 K 147/22
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
- BFH, 27.11.2024 – X R 26/22Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn IIZitiert von 4
- FG Münster, 12.06.2024 – 6 K 564/19 G, F
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