Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 25 Entsprechende Anwendung des achten Teils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
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Nach Gewicht
- BFH, 21.02.2022 – I R 13/19Kein steuerlich wirksamer rückwirkender Formwechsel, wenn bei Beschlussfassung die Einbringungsvoraussetzungen nicht vorliegenZitiert von 3
- BFH, 27.10.2021 – I R 39/19(Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel)
- BFH, 08.06.2011 – I B 15/11(§ 25 Satz 1 UmwStG 1995 ist Rechtsgrundverweisung)Zitiert von 3
- BFH, 19.10.2005 – I R 38/04Zitiert von 20
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- FG Niedersachsen, 02.04.2025 – 9 K 147/22
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
- BFH, 27.11.2024 – X R 26/22Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn IIZitiert von 4
- FG Münster, 12.06.2024 – 6 K 564/19 G, F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 2Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.